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   Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21   

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https://dejure.org/2023,26449
Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21 (https://dejure.org/2023,26449)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.10.2023 - C-283/21 (https://dejure.org/2023,26449)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - C-283/21 (https://dejure.org/2023,26449)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Rentenversicherung Bund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Anwendungsbereich - Leistungen bei Invalidität - Berechnung - Berücksichtigung von in anderen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.07.2022 - C-576/20

    In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    8 Urteil vom 7. Juli 2022 (C-576/20, EU:C:2022:525, im Folgenden: Urteil Pensionsversicherungsanstalt).

    18 C-576/20, EU:C:2022:75, Nr. 32.

    22 C-576/20, EU:C:2022:75, Nrn. 64 und 65.

    31 C-576/20, EU:C:2022:75, Nrn. 60 bis 63.

    39 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (C-576/20, EU:C:2022:75, Nr. 38) ausgeführt habe, beruhte die Rechtsprechung des Gerichtshofs vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 nach meinem Verständnis nämlich auf einem zweistufigen Ansatz, der auf der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A auf im Mitgliedstaat B zurückgelegte "Kindererziehungszeiten" basierte, sofern zwischen diesen Zeiten und den im Mitgliedstaat A aufgrund einer Berufstätigkeit zurückgelegten Versicherungszeiten eine "enge Verbindung" oder eine "hinreichende Verbindung" bestand (erste Stufe), und auf der sich aus Art. 21 AEUV ergebenden Verpflichtung, wonach nach diesen Rechtsvorschriften die im Mitgliedstaat B zurückgelegten "Kindererziehungszeiten" so behandelt werden mussten, als hätten sie im Mitgliedstaat A stattgefunden (d. h. diese Zeiten gleichbehandelt werden mussten) (zweite Stufe).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20

    Pensionsversicherungsanstalt (Périodes d'éducation d'enfants à l'étranger) -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    18 C-576/20, EU:C:2022:75, Nr. 32.

    22 C-576/20, EU:C:2022:75, Nrn. 64 und 65.

    31 C-576/20, EU:C:2022:75, Nrn. 60 bis 63.

    39 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (C-576/20, EU:C:2022:75, Nr. 38) ausgeführt habe, beruhte die Rechtsprechung des Gerichtshofs vor dem Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 nach meinem Verständnis nämlich auf einem zweistufigen Ansatz, der auf der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A auf im Mitgliedstaat B zurückgelegte "Kindererziehungszeiten" basierte, sofern zwischen diesen Zeiten und den im Mitgliedstaat A aufgrund einer Berufstätigkeit zurückgelegten Versicherungszeiten eine "enge Verbindung" oder eine "hinreichende Verbindung" bestand (erste Stufe), und auf der sich aus Art. 21 AEUV ergebenden Verpflichtung, wonach nach diesen Rechtsvorschriften die im Mitgliedstaat B zurückgelegten "Kindererziehungszeiten" so behandelt werden mussten, als hätten sie im Mitgliedstaat A stattgefunden (d. h. diese Zeiten gleichbehandelt werden mussten) (zweite Stufe).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    26 Wie ich im Folgenden darlegen werde, gilt dies natürlich unbeschadet dessen, dass die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit einer Bestimmung des sekundären Unionsrechts (wie, im vorliegenden Fall, Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009) nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass die Anwendung dieser Regelung nicht an den Bestimmungen des AEUV zu messen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Jeltes u. a., C-443/11, EU:C:2013:224, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    43 Insoweit sei daran erinnert, dass der Gerichtshof zu Art. 45 AEUV, der die Arbeitnehmerfreizügigkeit betrifft, bereits entschieden hat, dass eine Situation, die auf einer Gesamtheit von Umständen beruht, die zu ungewiss und zu indirekt sind, die Entscheidung des Arbeitnehmers, von seiner Freizügigkeit Gebrauch zu machen, nicht beeinflussen kann und keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt (vgl. Urteil vom 24. November 2022, MCM [Beihilfe zur Finanzierung eines Auslandsstudiums], C-638/20, EU:C:2022:916, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    4 Urteil vom 19. Juli 2012 (C-522/10, EU:C:2012:475, im Folgenden: Urteil Reichel-Albert).
  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    2 Urteil vom 23. November 2000 (C-135/99, EU:C:2000:647, im Folgenden: Urteil Elsen).
  • EuGH, 07.02.2002 - C-28/00

    DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    3 Urteil vom 7. Februar 2002 (C-28/00, EU:C:2002:82, im Folgenden: Urteil Kauer).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-135/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Prestation pour la rééducation) - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
    Die durch diese Verordnung und durch die Verordnung Nr. 987/2009 eingeführte Koordinierungsregelung verfolgt ein doppeltes Ziel: Zum einen soll verhindert werden, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften für sie gelten, und zum anderen sollen die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020 Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 46).
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